Satzung
Förderverein für das Freie Radio Stuttgart e. V.
Stand 16. September 2004
Präambel
Das Freie Radio für Stuttgart ist ein selbstbestimmtes und unabhängiges nichtkommerzielles Radioprojekt. Es verfolgt keinen eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern versteht sich als gemeinnützige Einrichtung. Für den Inhalt des Programmes gelten die folgenden Programmgrundsätze:
- Das Freie Radio für Stuttgart ist ein freies, nichtkommerzielles Radio für die Region Stuttgart. Das Freie Radio für Stuttgart fördert Diskussionsprozesse, Meinungsäußerungen und Informationsvermittlung von Personen und Personengruppen, die zu herkömmlichen Medien keinen oder nur begrenzten Zugang haben. Das Freie Radio für Stuttgart fördert den Austausch zwischen verschiedenen Lebensbereichen und Gruppen, regt damit zu gemeinsamem emanzipatorischem Handeln an und trägt so zur sozialen, kulturellen und politischen Weiterentwicklung bei.
- Das Freie Radio für Stuttgart zielt auf eine Aufhebung der Trennung zwischen RedakteurInnen, TechnikerInnen, Menschen mit Verwaltungsaufgaben und bloß konsumierenden HörerInnen. Die Arbeitsteilung zwischen Redaktion, Technik und Verwaltung wird durchbrochen. HörerInnen haben die Möglichkeit, selbst Beiträge herzustellen.
- Das Freie Radio für Stuttgart will die Hintergründe von Ereignissen und Entwicklungen benennen und dabei vorrangig die von ihnen betroffenen Menschen zu Wort kommen lassen. Sendungen dürfen und sollen Position beziehen und subjektiv sein. Das Freie Radio Stuttgart fördert die Verbreitung der Themen und gesellschaftlichen Fragen, die von der herrschenden Medienmacht ignoriert oder unterdrückt werden.
- Musik hat für das Freie Radio für Stuttgart neben ihrem Unterhaltungswert auch Bedeutung als eigenständiges Kulturgut. Das Sendeprogramm soll diese Bedeutung angemessen widerspiegeln.
- Das Freie Radio für Stuttgart orientiert sich an den Entwicklungen im Sendegebiet, beschränkt sich aber nicht darauf. Politische, soziale und kulturelle Gruppen aus der Region können sich am Programm beteiligen.
- Das Freie Radio für Stuttgart arbeitet mit Freien Radios im In- und Ausland zusammen und unterstützt die Entstehung neuer Sender, die den Zielen des Freien Radios für Stuttgart nahestehen. Das Freie Radio für Stuttgart bemüht sich regional um eine bewusste und konkurrenzfreie Zusammenarbeit mit kritischen Medienschaffenden (zum Beispiel aus Zeitungen, Archiven, Videogruppen und Radios).
- Das Freie Radio für Stuttgart lehnt kommerzielle Werbung und Sponsoring im Radio ab, da Werbung die HörerInnen an die Interessen der Werbenden verkauft.
- Meinungsunterschiede zwischen den Redaktionen und mit/zwischen den HörerInnen sollen auch über den Sender in angemessenem Umfang ausgetragen werden. Kontroversen sollen so dargestellt werden, das die HörerInnen die Möglichkeit haben, sich selbst eine Meinung zu bilden. Die Funktion des Freien Radios für Stuttgart als öffentliches Forum setzt die Möglichkeit, sich unverfälscht äußern zu können, voraus.
- Da in unserer Gesellschaft keine Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern besteht, ist es Aufgabe des Radios, patriarchale Strukturen zu thematisieren und diese in Sendungen und internen Strukturen zu durchbrechen.
- Das Freie Radio für Stuttgart versucht, in dieser Gesellschaft vorhandenes rassistisches Gedankengut aufzuzeigen und zu bekämpfen. Das Freie Radio für Stuttgart setzt sich für Völkerverständigung, Menschen- und Grundrechte ein.
- Das Freie Radio für Stuttgart will faschistische Tendenzen und deren Verharmlosung aufzeigen und sich ihnen entgegenstellen. Es tritt allen Versuchen, die deutsche Geschichte in diesem Zusammenhang zu verharmlosen oder zu verfälschen, entgegen.
- Das Freie Radio für Stuttgart unterstützt Bestrebungen, die anstelle von Konkurrenz und Ausgrenzung die Förderung des Menschen mit seinen produktiven und kreativen Fähigkeiten setzt. In diesem Sinn sollen auch die Auswirkungen der kapitalistischen Wirtschaftsordnung kritisch hinterfragt werden.
- Als unabhängiges Bürger/innenradio will das Freie Radio für Stuttgart auf vorhandene Einflussstrukturen in Gesellschaft, Wirtschaft, Politik und Kirche aufmerksam machen und sie kritisch hinterfragen. Dabei sollen insbesondere die wirtschaftlichen Verflechtungen, denen auch die Medien unterliegen, offengelegt werden. Das Freie Radio für Stuttgart will damit zu einer selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensgestaltung beitragen.
- Das Freie Radio für Stuttgart tritt religiösem Fundamentalismus entgegen. Religiös geprägte Sendungen sollen zur Toleranz und zu einer offenen Auseinandersetzung über Religionen beitragen und keinerlei Missionierung betreiben.
§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Förderverein für das Freie Radio Stuttgart e.V."
- Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.
- Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart einzutragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des lokalen und regionalen Rundfunks gemäß Paragraph 27 Abs. 2 Landesmediengesetz in der Region um Stuttgart durch medienpädagogische Arbeit und das Erstellen von Programmen, die sich an die Allgemeinheit richten. Insbesondere will der Verein die Einrichtung und Inbetriebnahme eines gemeinnützigen freien Radios in Stuttgart fördern und mit anderen Einrichtungen zusammenarbeiten, die seine Ziele verfolgen. Der Verein als Betreiber eines einzurichtenden Senders in Stuttgart strebt an, den Zugang zum lokalen und regionalen Rundfunk solchen Personen und Personengruppen zu ermöglichen, die zu herkömmlichen Medien keinen oder nur begrenzten Zugang haben. Der Verein kann gemeinnützige Unternehmen gründen und sich an solchen beteiligen. Im besonderen möchte der Verein das Bewusstsein für die eigene Umwelt und Umgebung fördern, zu gemeinsamen emanzipatorischem Handeln anregen und so zur sozialen und kulturellen Weiterentwicklung beitragen. Der Verein ist überparteilich und konfessionell nicht gebunden.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 - Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können Einzelpersonen und Gruppen werden, die die Ziele des Vereins (§ 2) unterstützen. Mitglied kann nicht werden, wer Ausländer/innen-/ Fremdenfeindlichkeit, Frauenfeindlichkeit, Rassismus, Nationalismus sowie Ausgrenzung von Anderslebenden und von gesellschaftlichen Minderheiten unterstützt. Des weiteren kann nicht Mitglied werden, wer für fundamentalistische religiöse Strömungen eintritt und Missionierung betreibt. Ordentliche (stimmberechtigte) Mitglieder müssen Ihren (Wohn-)Sitz im Bereich der Landeshauptstadt Stuttgart und der angrenzenden Landkreise haben. Auf Antrag kann der Vorstand auch Mitglieder mit (Wohn-)Sitz außerhalb des genannten Gebietes als ordentliches Mitglied aufnehmen. Gruppen werden durch eine namentlich benannte Person vertreten. Alle übrigen Mitglieder sind Fördermitglieder.
- Politische Parteien und deren Jugendorganisationen können nicht Mitglied des Vereins werden.
- Der Eintritt in den Verein erfolgt durch einfache schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Vorstand muss die Mitgliedschaft bestätigen.
- Die Mitgliedschaft endet
- Durch Austritt: Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Austrittserklärung hat sofortige Wirkung. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
- Durch Tod eines Mitglieds
- Durch Auflösung oder Erlöschen einer Mitgliedsgruppe: Die LiquidatorInnen bzw. VersammlungsleiterInnen haben dem Vorstand dazu eine schriftliche Erklärung über die Auflösung der Gruppe bzw. deren Erlöschen abzugeben. Zum Datum der Auflösung/des Erlöschens einer Gruppe endet auch die Mitgliedschaft. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
- Durch Ausschluss: Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es dem Ansehen oder den Zielen des Vereins Schaden zufügt oder seiner Satzung zuwidergehandelt hat. Als Ausschlussgrund gelten auch die unter § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Kriterien, wenn sie erst nach Beginn der Mitgliedschaft eintreten oder bekannt werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Stimmen. Das Mitglied muss vorher gehört werden.
Über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich Mitteilung zu machen. Vom Zugang der Mitteilung ab ruhen die Mitgliedschaftsrechte. Erhebt das Mitglied gegen die Entscheidung des Vorstandes innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss keinen Widerspruch, ist der Ausschluss anerkannt. Im Falle des Widerspruchs entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen endgültig. - durch Streichung von der Mitgliederliste: Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung per Email oder per Post mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist, kann es durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Mitgliedschaft endet mit dem Zugang der Mitteilung über die Streichung.
§ 4 - Beiträge
- Ein Mitgliedsbeitrag wird erhoben.
- Das nähere regelt die Beitragsordnung.
§ 5 - Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, das Redaktionsplenum und der Vorstand. Die Organe können zu Ihrer Beratung Fachausschüsse berufen.
§ 6 - Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschließendes Organ des Vereins. Sie setzt sich zusammen aus den ordentlichen Mitgliedern und den Fördermitgliedern. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.
- Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen und einem Tagesordnungsvorschlag schriftlich per Email oder per Post einzuberufen. Mitglieder, die zum Termin der Mitgliederversammlung mit mehr als einem Mitgliedsbeitrag im Rückstand sind, haben kein Stimmrecht.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es der Vorstand, das Redaktionsplenum oder 1/10 der Mitglieder schriftlich fordern.
- Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung wird zu Beginn der Mitgliederversammlung vom Vorstand festgestellt. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 ordentliche Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit während des Versammlungsverlaufs ist nur auf Antrag von der Versammlungsleitung festzustellen. Ist die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Mitgliederversammlung nicht gegeben, hat der Vorstand innerhalb von 4 Wochen unter Vorlage des bisherigen Tagesordnungsvorschlags erneut zu einer Mitgliederversammlung einzuladen. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig. In der Einladung ist auf diesen Tatbestand hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung wählt eine(n) VersammlungsleiterIn und eine ProtokollführerIn. Vom Ergebnis der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das innerhalb von 4 Wochen den Mitgliedern per Mail oder per Post zuzusenden ist. Es ist von der/dem VersammlungsleiterIn und der/dem ProtokollführerIn zu unterzeichnen.
- Der Vorstand ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Gesamtplanung und Festlegung der Richtlinien für die gemeinsame Arbeit
- die Wahl und Entlastung des Vorstandes
- die Einrichtung von Fachausschüssen
- die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichts
- die Wahl von 2 RevisorInnen
- die Wahl von bis zu 5 Mitgliedern in das Redaktionsplenum
- den Beschluss über die Beitragsordnung
- Anträge zur Arbeit des Vereins müssen mit einer Frist von 10 Tagen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorsieht.
§ 7 - Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern, wovon eine/r das Amt des/r Schatzmeisters/in führt. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Bei der Wahl des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes sind Frauen mit mindestens 50 % zu berücksichtigen. Findet sich keine Frau bereit, ein zustehendes Mandat im Vorstand wahrzunehmen, bleiben die reservierten Plätze unbesetzt, sofern die anwesenden Frauen keiner anderen Regelung zustimmen.
- Die Wahl des Vorstandes findet auf der Mitgliederversammlung statt. In drei getrennten Wahlgängen werden die/der Schatzmeister/in, die übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und die Mitglieder des erweiterten Vorstandes gewählt. Gewählt ist, wer mindestens die Hälfte der Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder erhält. Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Tritt ein Vorstandsmitglied des erweiterten Vorstands während der Amtszeit zurück, bleibt der Platz bis zur nächsten Mitgliederversammlung unbesetzt. Tritt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während der Amtszeit zurück, ist vom übrigen Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der die vakanten Plätze wieder besetzt werden. Ein oder mehrere Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung abgewählt werden. Für die Abwahl ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.
- Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten gemeinsam den Verein nach außen.
- Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Enthaltungen werden nicht gezählt.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nach dieser Satzung nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Ist keine Geschäftsstelle eingerichtet, so führt der Vorstand die Geschäfte des Vereins. Ist eine Geschäftsstelle des Vereins eingerichtet, so ist der Vorstand für deren Beaufsichtigung verantwortlich. Der Vorstand wacht unabhängig davon, ob eine Geschäftsstelle eingerichtet ist, darüber, dass beim Betreiben eines Senders für Hörfunkprogramme im Sinne des Landesmediengesetzes durch den Verein die gesetzlichen Bestimmungen über die Zulassung und den Betrieb des Senders und die Programmgrundsätze eingehalten werden.
- Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.
- Die näheren Modalitäten der Vorstandssitzungen regelt der Vorstand in einer Vorstandsgeschäftsordnung.
§ 8 - Redaktionsplenum
- Das Redaktionsplenum setzt sich zusammen aus je drei Vertretern und Vertreterinnen, davon muss eine Stimme quotiert sein, der einzelnen Redaktionen (die FrauenLesbenredaktion und die Schwulenredaktion sind von dieser Quotierung ausgenommen), und einem Mitglied des Vorstands mit beratender Funktion. Die Mitgliederversammlung kann bis zu 5 weitere Vereinsmitglieder in das Redaktionsplenum entsenden. Die Mitglieder des Redaktionsplenums müssen gleichzeitig Mitglieder des Vereins sein. Jede Redaktion hat drei Stimmen auf dem Redaktionsplenum, davon muss eine Stimme von einer Frau abgegeben werden(die FrauenLesbenredaktion und die Schwulenredaktion sind von dieser Quotierung ausgenommen).
- Das Redaktionsplenum erarbeitet ein Programmstatut, das den inhaltlichen und organisatorischen Arbeitsablauf regelt und ein Redaktionsstatut, das Zusammensetzung und Aufgaben der Redaktionen regelt. Programm- und Redaktionsstatut müssen von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder bestätigt werden.
- Das Redaktionsplenum ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Es erstattet ihr einmal im Jahr einen Rechenschaftsbericht.
- Wird vom Verein ein Radiosender betrieben oder beteiligt sich der Verein am Betrieb eines Radiosenders, so strukturiert das Redaktionsplenum den Sendebetrieb und die Programmgestaltung. Es ist zuständig auch für vom Verein selbst durchgeführte Sendeteile.
§ 9 - Haftung
Wird vom Verein ein Radiosender betrieben oder beteiligt sich der Verein am Betrieb eines Radiosenders, so haftet jede/r ProgrammgestalterIn, die Sendezeit vom Verein erhält, für die dem Verein daraus entstehenden Schäden.
§ 10 - Satzungsänderung
- Änderung des Vereinszwecks: Für die Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 4/5 der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.
- Sonstige Satzungsänderung: Für die Änderung der Satzung in sonstigen Teilen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.
- Der Antrag auf Änderung der Satzung ist mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu versenden. Auf ihn ist in der Tagesordnung aufmerksam zu machen.
§ 11 - Auflösung des Vereins
- Auflösungsbeschluss: Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich. Der Antrag auf Auflösung des Vereins ist mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu versenden, auf ihn ist in der Tagesordnung aufmerksam zu machen.
- Liquidation: Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, die der Förderung der freien Radiokultur dienen. Über den oder die ZuwendungsempfängerIn/nen entscheidet die Auflösungsversammlung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen jedoch erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Für die Auflösung werden von der Auflösungsversammlung zwei LiquidatorInnen gewählt. Sie legen nach Abschluss der Liquidation den Mitgliedern einen Bericht vor.